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Artikel 24 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 24

Zahlung des Ersatzbetrages

1. Vorbehaltlich des Rückgriffsrechtes gegen die haftende Verwaltung obliegt die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages und zur Erstattung der Entgelte je nach Sachlage der Aufgabeverwaltung oder der Bestimmungsverwaltung.

2. Der Absender ist berechtigt, seinen Ersatzanspruch an den Empfänger abzutreten. Umgekehrt ist der Empfänger berechtigt, seine Ansprüche an den Absender abzutreten. Der Absender bzw. der Empfänger kann eine dritte Person zur Übernahme des Ersatzbetrages ermächtigen, wenn die jeweiligen inländischen Rechtsvorschriften dies zulassen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117658

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