Artikel 24
Zahlung des Ersatzbetrages
1. Vorbehaltlich des Rückgriffsrechtes gegen die haftende Verwaltung obliegt die Verpflichtung zur Zahlung des Ersatzbetrages und zur Erstattung der Entgelte je nach Sachlage der Aufgabeverwaltung oder der Bestimmungsverwaltung.
2. Der Absender ist berechtigt, seinen Ersatzanspruch an den Empfänger abzutreten. Umgekehrt ist der Empfänger berechtigt, seine Ansprüche an den Absender abzutreten. Der Absender bzw. der Empfänger kann eine dritte Person zur Übernahme des Ersatzbetrages ermächtigen, wenn die jeweiligen inländischen Rechtsvorschriften dies zulassen.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006773
Dokumentnummer
NOR40117658
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