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Artikel 20 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 20

Normen und Ziele hinsichtlich Dienstqualität

1. Hinsichtlich der Abgabe von ankommenden Briefsendungen und Paketen haben die Verwaltungen ihre Normen und Zielsetzungen festzulegen und zu veröffentlichen.

2. Diese Normen und Ziele dürfen nicht weniger vorteilhaft sein, als die für vergleichbare Sendungen des Inlandsdienstes, wobei allerdings die normalerweise für die Verzollung aufgewendete Zeit hinzuzurechnen ist.

3. Die Aufgabeverwaltungen müssen gleichermaßen Normen für die End-zu-End-Beförderung von Vorrangsendungen und Flugpostbriefsendungen sowie für Pakete und kostengünstige Pakete/Erdwegpakete festlegen und veröffentlichen.

4. Die Postverwaltungen haben die Anwendung der Normen für die Dienstqualität im Auge zu behalten.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117654

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