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Artikel 14 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Artikel 14

Elektronische Post, EMS, integrierte Logistik und neue Dienste

1. Die Postverwaltungen können miteinander vereinbaren, die nachstehenden in den Ausführungsbestimmungen beschriebenen Dienste wahrzunehmen:

  1. 1.1. elektronische Post, ein Dienst zur elektronischen Übermittlung von Nachrichten;
  2. 1.2 EMS, ein Eildienst der Post für Schriftstücke und Waren, der nach Möglichkeit der rascheste Postdienst über nicht virtuelle Medien ist; den Postverwaltungen steht es frei, diesen Dienst auf der Grundlage entweder Basis des multilateralen EMS-Standardabkommens oder bilateraler Abkommen wahrzunehmen;
  3. 1.3 integrierter Logistikdienst; dieser entspricht voll und ganz dem Kundenbedarf in Sachen Logistik und umfasst die Etappen vor und nach der nicht virtuellen Übermittlung von Waren und Schriftstücken;
  4. 1.4 elektronischer Poststempel: Nachweis eines tatsächlichen elektronischen Vorgangs in bestimmter Form zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Mitwirkung eines oder mehrerer Beteiligter.

1. Die Postverwaltungen können einvernehmlich neue Dienste einführen, die in den Vertragswerken des Vereins nicht ausdrücklich genannt sind. Die auf einen solchen neuen Dienst anzuwendenden Entgelte werden von den einzelnen beteiligten Verwaltungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebskosten festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117648

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