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Artikel 12 Weltpostverein – Weltpostvertrag (Bukarest 2004)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Zweiter Teil

Bestimmungen über Briefpost und Postpakete

Kapitel 1

Leistungsangebot

Artikel 12

Basisdienste

1. Die Mitgliedsländer besorgen die Annahme, Bearbeitung, Beförderung und Zustellung der Briefsendungen.

2. Zu den Briefsendungen gehören:

  1. 2.1. Vorrangsendungen und Nichtvorrangsendungen bis zu 2 Kilogramm;
  2. 2.2. Briefe, Postkarten, Drucksachen und Päckchen bis zu 2 Kilogramm;
  3. 2.3. Blindensendungen bis zu 7 Kilogramm;
  4. 2.4. Besondere Beutel mit Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und ähnlichen gedruckten Dokumenten per Adresse desselben Empfängers und desselben Bestimmungsortes, „M-Beutel“ genannt, bis zu 30 Kilogramm.

3. Briefsendungen werden gemäß den Ausführungsbestimmungen Briefsendungen entsprechend der Schnelligkeit ihrer Bearbeitung oder entsprechend ihrem Inhalt klassifiziert.

4. Gewichtsobergrenzen, die die unter Punkt 2 angegebenen Obergrenzen überschreiten, gelten wahlweise für bestimmte Kategorien von Briefsendungen, gemäß den in den Ausführungsbestimmungen Briefsendungen näher angegebenen Bedingungen.

5. Die Mitgliedsländer besorgen ebenfalls die Annahme, Bearbeitung, Beförderung und Zustellung von Paketen bis zu 20 Kilogramm, entweder gemäß den Bestimmungen des Vertrags oder, im Falle der abgehenden Pakete und nach bilateralen Abkommen, indem sie jedes andere Mittel, das für den Kunden vorteilhafter ist, nutzen.

6. Gewichtsobergrenzen von mehr als 20 Kilogramm gelten wahlweise für bestimmte Kategorien von Paketen, gemäß den in den Ausführungsbestimmungen Pakete näher angegebenen Bedingungen.

7. Länder, deren Postverwaltung die Beförderung von Paketen nicht übernimmt, können die Bedingungen des Vertrags von Transportunternehmen erfüllen lassen. Sie können ebenfalls diesen Dienst auf Pakete beschränken, die aus solchen Orten versendet werden oder für solche Orte bestimmt sind, die von diesen Unternehmen versorgt werden.

8. Abweichend zu den unter Punkt 5 vorgesehenen Bestimmungen sind Länder, die vor dem 1. Januar 2001 nicht Vertragspartei der Vereinbarung zu Paketen waren, nicht verpflichtet, den Paketdienst zu besorgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2020

Gesetzesnummer

20006773

Dokumentnummer

NOR40117646

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