Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 133
Bedingungen für die Annahme von Vorschlägen zur Allgemeinen Verfahrensordnung
Um rechtswirksam zu werden, bedürfen die Kongressvorschläge zur vorliegenden Allgemeinen Verfahrensordnung der Zustimmung der Mehrheit der beim Kongress vertretenen und stimmberechtigten Mitgliedsländer. Dabei müssen zum Zeitpunkt der Abstimmung die Vertreter von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Vertreter der Mitgliedsländer des Vereins anwesend sein.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Gesetzesnummer
20006771
Dokumentnummer
NOR40117627
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