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§ 7 Bergbau-AbfallV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

Rückverfüllung in Abbauhohlräume

§ 7

Die Rückverfüllung von bergbaulichen Abfällen in Abbauhohlräume zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit hat ordnungsgemäß zu erfolgen. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zur Stabilisierung der Abfälle, zur Vermeidung der Verschmutzung der Gewässer und des Bodens sowie zur Überwachung zu treffen. Die Überwachung umfasst insbesondere die Prüfung einschließlich erforderlicher Messungen mit geeigneten Geräten, die Säuberung und Instandhaltung von vorhandenen Überlaufkanälen und –rinnen, sonstige Erhaltungs­maßnahmen sowie die regelmäßige Berichterstattung an die Behörde.

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