Militärische Flugbeschränkungs- und Gefahrengebiete
§ 70
(1) Nach § 4 Abs. 1 Z 2 LFG werden militärische Flugbeschränkungsgebiete mit den aus Anhang H ersichtlichen räumlichen und zeitlichen Grenzen festgelegt.
(2) Hinsichtlich der in Anhang H bezeichneten militärischen Gefahrengebiete wird darauf hingewiesen, dass der Ein-, Aus- und Durchflug mit den jeweils dort angeführten möglichen Gefahren verbunden ist.
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