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§ 67 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

9. Hauptstück

Militärisch reservierte Bereiche, militärische Luftraumbeschränkungen sowie militärische Übungs- und Erprobungsbereiche Festlegung militärisch reservierter Bereiche

§ 67

(1) Als militärisch reservierte Bereiche werden während der jeweiligen zeitlichen militärischen Nutzung, jeweils mit den im Anhang G bestimmten Grenzen, festgelegt

  1. 1. die militärischen Nahkontrollbezirke Tulln-West (MTMATulln-West), Tulln-Mitte (MTMATulln-Mitte), Tulln-Ost (MTMATulln-Ost) und Zeltweg (MTMAZeltweg),
  2. 2. die militärischen Kontrollzonen Tulln (MCTRTulln) und Zeltweg (MCTRZeltweg),
  3. 3. die militärischen Flugplatzverkehrszonen Aigen-Süd (MATZAigen-Süd) und Aigen-Nord (MATZAigen-Nord ) und WienerNeustadtI (MATZWienerNeustadtI),
  4. 4. die militärischen Nahkontrollbezirke Zeltweg-Mitte (MTMA Zeltweg-Mitte) und Zeltweg-Ost (MTMA Zeltweg-Ost) und die militärische Flugplatzverkehrszone Wiener NeustadtII (MATZ Wiener NeustadtII) sowie
  5. 5. die militärischen Trainingsgebiete (MTA).

(2) Die zeitliche militärische Nutzung der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 entspricht den Betriebszeiten der zuständen Militärflugleitung und ist in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Soweit diese Bereiche nicht militärisch genutzt werden, stehen sie für eine zivile Nutzung zur Verfügung.

(3) Die Übergabe zur zeitlich militärischen Nutzung und Rückgabe der Bereiche gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 ist zwischen den Flugverkehrskontrollstellen und Militärflugleitungen zu koordinieren. Die näheren Bestimmungen sind in einem Übereinkommen zwischen dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport und der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 121 Abs. 3 LFG festzulegen.

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