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§ 56 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Besondere Ausweichregeln für Segelflugzeuge

§ 56

Für Segelflugzeuge in Hangaufwindgebieten oder thermischen Aufwindgebieten gelten - unbeschadet der Bestimmungen der §§ 14 bis 19 - folgende zusätzliche Ausweichregeln:

  1. 1. Fliegt ein Segelflugzeug in ein thermisches Aufwindgebiet ein, in dem sich bereits ein oder mehrere Segelflugzeuge befinden, so ist mit dem einfliegenden Segelflugzeug in derselben Richtung zu kreisen, wie mit den bereits in diesem Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeugen gekreist wird.
  2. 2. Nähern sich beim Fliegen am Hang Segelflugzeuge in entgegen gesetzter Richtung oder ungefähr entgegen gesetzter Richtung einander, so hat derjenige Pilot seine Flugrichtung nach rechts zu ändern, der den Hang zur Linken hat.
  3. 3. Verliert ein Segelflieger die Kenntnis der Position eines im selben Aufwindgebiet befindlichen Segelflugzeuges, von dem angenommen werden kann, dass es sich in unmittelbarer Nähe befindet, so hat er dieses Aufwindgebiet sofort und möglichst ohne plötzliche Richtungsänderung zu verlassen.

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