Kreuzende Kurse
§ 17
Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander in ungefähr derselben Höhe nähern, so hat der Pilot des von links kommenden Luftfahrzeuges auszuweichen. Jedoch gelten folgende Ausnahmen:
- 1. Mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft ist Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen.
- 2. Mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen.
- 3. Mit Segelflugzeugen ist Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen.
- 4. Mit Hänge- und Paragleitern ist Freiballonen auszuweichen.
- 5. Mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen ist allen anderen Luftfahrzeugen auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge erkennbar sind.
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