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§ 52 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Reiseflughöhen für Instrumentenflüge

§ 52

Sofern mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt oder aus flugbetrieblichen Gründen nichts anderes aufgetragen ist, sind bei Instrumentenflügen im Reiseflug die gemäß der Tabelle des Anhanges C dieser Verordnung dem jeweiligen missweisenden Kurs entsprechenden Flugflächen als Reiseflughöhen zu verwenden.

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