vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 51 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Mindestflughöhen für Instrumentenflüge

§ 51

(1) Bei Instrumentenflügen muss die Flughöhe im Bergland mindestens 2 000 ft, ansonsten mindestens 1 000 ft über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug nicht näher als drei Nautische Meilen entfernt ist, sofern keine andere Mindestflughöhe aufgetragen wurde.

(2) Die Mindestflughöhe gemäß Abs. 1 darf nur unterschritten werden

  1. 1. zum Zwecke des Abfluges und der Landung sowie
  2. 2. bei Landeanflügen ohne nachfolgende Landung mit Freigabe der in Betracht kommenden Flugverkehrskontrollstelle (§75).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)