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§ 46 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Reiseflughöhen für Sichtflüge

§ 46

Soweit Sichtflüge im Reiseflug in einer Flughöhe von mehr als 5 000 ft über dem mittleren Meeresspiegel oder - wenn diese Höhe die größere Flughöhe ergibt - von mehr als 2 000 ft über Grund durchgeführt werden, müssen die gemäß der Tabelle des Anhanges C dieser Verordnung dem jeweiligen missweisenden Kurs entsprechenden Flugflächen als Reiseflughöhen verwendet werden, sofern mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt nichts anderes aufgetragen wird.

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