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§ 43 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Beendigung der Flugverkehrskontrolle

§ 43

Wenn ein Flug nicht mehr Gegenstand der Flugverkehrskontrolle ist, hat der Pilot die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) unverzüglich zu verständigen, sofern eine Sprechfunkmöglichkeit besteht.

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