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§ 35 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Einhalten des Flugplanes

§ 35

(1) Bei kontrollierten Flügen hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen der §§ 36 und 37 den geltenden Flugplan einzuhalten.

(2) Bei nicht kontrollierten Flügen hat der Pilot unbeschadet der Bestimmungen des § 36 den geltenden Flugplan ohne wesentliche Änderungen (§ 34 Abs. 2 und 3) einzuhalten.

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