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§ 33 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Änderungen von voraussichtlichen Abblockzeiten

§ 33

Wenn ein Flugplan abgegeben wurde und die voraussichtliche Abblockzeit

  1. 1. um mehr als 30Minuten oder
  2. 2. für einen Flug, der ganz oder teilweise nach Instrumentenflugregeln durchgeführt wird, um mehr als 15Minuten

    überschritten wird, so hat der Pilot vor Ablauf dieses Zeitraumes die berichtigte voraussichtliche Abblockzeit jener Stelle zu übermitteln, bei welcher der Flugplan abgegeben wurde, oder ihr die Aufhebung des Flugplanes ausdrücklich bekannt zu geben.

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