vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 LVR 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.3.2010

Kreuzende Kurse

§ 17

Wenn sich zwei Luftfahrzeuge auf kreuzenden Kursen einander in ungefähr derselben Höhe nähern, so hat der Pilot des von links kommenden Luftfahrzeuges auszuweichen. Jedoch gelten folgende Ausnahmen:

  1. 1. Mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen schwerer als Luft ist Luftschiffen, Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen.
  2. 2. Mit Luftschiffen ist Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen.
  3. 3. Mit Segelflugzeugen ist Hänge- und Paragleitern und Freiballonen auszuweichen.
  4. 4. Mit Hänge- und Paragleitern ist Freiballonen auszuweichen.
  5. 5. Mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen ist allen anderen Luftfahrzeugen auszuweichen, die als Schleppluftfahrzeuge erkennbar sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte