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Artikel 8 Entwicklungszusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit

Artikel 8

Artikel 8

Durchführung

  

  1. (1)Auf der österreichischen Seite liegt die Verantwortlichkeit für die Durchführung des Programms der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit des österreichischen Ministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten bei der Österreichischen Entwicklungsagentur. Die Koordinierung der Projekte wird durch den Repräsentanten der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit in Skopje gewährleistet. Auf der mazedonischen Seite wird die Koordinierung der Projekte durch das Sekretariat für Europäische Angelegenheiten gewährleistet. Sie sollen einander regelmäßig vom Fortschritt hinsichtlich der Durchführung der Projekte gemäß diesem Vertrag unterrichten.(2)Jedes Projekt innerhalb des Ausmaßes dieses Vertrages wird Gegenstand eines bestimmten Vertrages zwischen den dazugehörenden Partnern dieses Projektes sein, welcher im Detail die Rechte und Verpflichtungen jedes Partners an diesem Projekt angibt.(3)Anwendbare Regeln und Verfahren für die Beschaffung von Dienstleistungen, Waren und Arbeiten sollen in vertraglichen Vereinbarungen über Programme/Projekte im Rahmen dieses Abkommens festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20006709

Dokumentnummer

NOR40116382

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