Anlage 1
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Gz.: LE 3/38.1-09/87
4. November 2009 |
Betr.: Anpassung der Haftungshöchstbeträge nach dem Montrealer Übereinkommens von 1999 – Notifikation des Tages des Inkrafttretens der angepassten Höchstbeträge
Notwendige Maßnahmen: a) Kenntnisnahme, dass die angepassten Haftungshöchstbeträge für alle Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens am 30. Dezember 2009 in Kraft treten;
b) soweit erforderlich, die Schaffung von Umsetzungsvorschriften, um den gerundeten angepassten Haftungshöchstbeträgen volle Wirkung zu verleihen.
[Anrede]
1. Diese Notifikation nimmt Bezug auf das Schreiben LE 3/38.1-09/47 vom 30. Juni 2009, in dem die ICAO die Ergebnisse der Überprüfung der Haftungshöchstbeträge nach Artikel 24 Absatz 2 des am 28. Mai 1999 in Montreal beschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Dok 9740) mitgeteilt hat.
2. Unter den Nummern 8 und 9 des genannten Schreibens wurde den Staaten mitgeteilt, dass die im Montrealer Übereinkommen festgesetzten Haftungshöchstbeträge wie folgt anzupassen wären:
bisherige Höchstbeträge (SZR) | angepasste Höchstbeträge (SZR) | gerundete angepasste Höchstbeträge (SZR) | |
17 | x 13,1 v. H. | 19,227 | 19 |
1.000 | x 13,1 v. H. | 1.131 | 1.131 |
4.150 | x 13,1 v. H. | 4.693,65 | 4.694 |
100.000 | x 13,1 v. H. | 113.100 | 113.100 |
3. Den Staaten wurde notifiziert, dass diese Anpassungen entsprechend dem in Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens vorgesehenen Mechanismus der stillschweigenden Genehmigung sechs Monate nach der Notifikation für alle Vertragsstaaten in Kraft treten, es sei denn, eine Mehrheit der Vertragsstaaten hat der ICAO innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation ihre Ablehnung mitgeteilt.
4. Am 30. September 2009 hatte das Montrealer Übereinkommen 92 Vertragsparteien. Bis zum 30. September 2009 sind bei der ICAO vierzehn (14) Ablehnungsanzeigen von Vertragsstaaten in Bezug auf die Anpassung der Haftungshöchstbeträge eingegangen, wobei in einer der Anzeigen der Umfang der Ablehnung näher dargelegt war. Demnach steht fest, dass die unter Nummer 3 genannte Mehrheit nicht erreicht worden ist. Die angepassten Haftungshöchstbeträge treten deshalb nach Artikel 24 Absatz 2 für alle Vertragsstaaten des Montrealer Übereinkommens, einschließlich derjenigen, die der ICAO ihre Ablehnung notifiziert haben, am 30. Dezember 2009 in Kraft.
5. Die Vertragsstaaten werden daher aufgefordert, im Einklang mit ihren innerstaatlichen rechtlichen Erfordernissen die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den gerundeten angepassten Höchstbeträgen zum 30. Dezember 2009 volle Wirkung zu verleihen.
Zusatzdokumente: image001
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