Behandlung eingezogener, für verfallen erklärter oder beschlagnahmter Exemplare
§ 11.
(1) Wird ein Exemplar gemäß § 7 Abs. 5 eingezogen oder gemäß § 8 Abs. 6 oder § 9 Abs. 1 für verfallen erklärt, so hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Kosten desjenigen, der die strafbare Handlung begangen hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
(2) Wird ein Exemplar gemäß § 10 beschlagnahmt, so ist dieses, ausgenommen in den Fällen einer gemäß der Durchführungsverordnung rückwirkenden Ausstellung von Dokumenten betreffend die Ein-, Aus- oder Wiederausfuhr, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuziehen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Kosten desjenigen, der das Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, nach Art. 16 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vorzugehen.
(3) Kann kein Einvernehmen mit dem Ausfuhrland über die Rücknahme des Exemplars gemäß Art. 16 Abs. 3 lit. b Verordnung (EG) Nr. 338/97 hergestellt werden, dann hat derjenige, der die strafbare Handlung gemäß § 7 Abs. 5 oder das Finanzvergehen gemäß § 8 Abs. 6 oder § 9 Abs. 1 begangen hat oder das gemäß § 10 beschlagnahmte Exemplar in die Gemeinschaft eingeführt hat, der Republik Österreich neben den Kosten gemäß Abs. 1 und 2 den gesamten Aufwand, der durch die Einfuhr in die Gemeinschaft entstanden ist sowie alle daraus entstehende Kosten, insbesondere Gutachtenskosten für die Verhinderung der Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Schadorganismen aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen.
Schlagworte
Einfuhr, Ausfuhr
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20006701
Dokumentnummer
NOR40116234
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