Beschlagnahme
§ 10.
Werden Exemplare einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art an einer Einfuhrstelle ohne eine nach der Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderliche gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Gemeinschaft eingeführt und liegt weder eine gemäß § 7 strafbare Handlung noch ein Finanzvergehen nach § 8 vor, sind die Exemplare
- 1. bei ungenütztem Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex oder
- 2. vor Verstreichen der Frist nach Art. 149 des Zollkodex wenn die Exemplare zu verenden oder zu verderben drohen
- unbeschadet des Art. 16 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gemäß § 29 Abs. 3 Zollrechts-Durchführungsgesetz zu beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zwecks Durchführung des Verfahrens nach § 11 Abs. 2 unverzüglich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
20006701
Dokumentnummer
NOR40178499
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)