vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 TIEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.1.2010

Übernahme der Meldepflicht

§ 6

(1) Der Hersteller oder Importeur hat, wenn der Meldepflicht gemäß § 2 hinsichtlich eines bestimmten Tabakerzeugnisses anstelle des Herstellers durch den Lizenz- oder Auftraggeber, oder anstelle des Importeurs durch den Hersteller dieses Tabakerzeugnisses nachgekommen werden soll (§ 8 Abs. 2 und 3 des Tabakgesetzes), auf die rechtzeitige Abgabe einer Einverständniserklärung des Lizenz- oder Auftraggebers bzw. Herstellers, mit der dieser die Übernahme der Meldepflicht bestätigt, sowie auf die rechtzeitige Erfüllung der Meldepflicht durch den Übernehmer hinzuwirken.

(2) Die Abgabe der Einverständniserklärung hat für jedes Meldejahr gesondert zu erfolgen. Die Einverständniserklärung ist jeweils rechtsgültig durch den die Meldepflicht Übernehmenden zu fertigen. Bei Fehlen der rechtsgültig gefertigten Einverständniserklärung gilt die Meldepflicht als nicht übernommen.

(3) Die Einverständniserklärung ist vom ursprünglich meldepflichtigen Hersteller oder Importeur im Original an das Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln und muss bis längstens 31. Dezember des laufenden Meldejahres beim Bundesministerium für Gesundheit eingelangt sein. Mit dem rechtzeitigen Einlangen der Einverständniserklärung wird der ursprünglich meldepflichtige Hersteller oder Importeur von seiner Meldepflicht befreit. Die Einverständniserklärung ist ferner auf der Website gemäß § 6 upzuloaden.

(4) Mit dem Einlangen der Einverständniserklärung beim Bundesministerium für Gesundheit geht die Meldepflicht des Herstellers oder Importeurs für das in der Einverständniserklärung angeführte Tabakerzeugnis auf den Lizenz- oder Auftraggeber oder den Hersteller, der die Meldepflicht übernimmt, über.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte