Berichtswesen
§ 1
In die Berichte gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind die in den §§ 2 und 3 genannten statistischen und anonymisierten Daten aufzunehmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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In die Berichte gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sind die in den §§ 2 und 3 genannten statistischen und anonymisierten Daten aufzunehmen.
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