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§ 4 Elektronische Übermittlung von Daten für Zwecke der Bemessung der Beiträge zur Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2010

§ 4

Die Anforderung und die Übermittlung der Daten sind ab dem 1. Juli 2010 zulässig.

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