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§ 1 PyroTG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2010

1. Abschnitt

Pyrotechnik-Lehrgangsträger Voraussetzungen der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen als Lehrgangsträger

§ 1

(1) Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, sind Unterrichtsanstalten und Schulungseinrichtungen.

(2) Unterrichtsanstalten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. öffentliche Universitäten und Universitätslehrgänge im Sinne des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie die Universität für Weiterbildung Krems nach dem DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,
  2. 2. Privatuniversitäten, die nach dem Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditiert sind,
  3. 3. Fachhochschulen gemäß dem Fachhochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 340/1993,
  4. 4. Pädagogische Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006,
  5. 5. aufgrund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannte Institutionen,
  6. 6. Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern,
  7. 7. Berufsförderungsinstitute der Kammern für Arbeiter und Angestellte und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
  8. 8. Volkshochschulen,
  9. 9. Einrichtungen des berufsbildenden mittleren und höheren Schulwesens und
  10. 10. ausländische postsekundäre Bildungseinrichtungen, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR als solche anerkannt und den in Z 1 bis 9 genannten Institutionen gleichwertig sind.

(3) Eine Unterrichtsanstalt ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sie bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage I angeführten Lehrpläne anbietet.

(4) Eine Schulungseinrichtung ist vom Bundesminister für Inneres auf Antrag als Lehrgangsträger gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 PyroTG 2010 anzuerkennen, wenn sichergestellt ist, dass sie

  1. 1. bei den vorgesehenen Pyrotechnik-Lehrgängen die in Anlage I angeführten Lehrpläne anbietet,
  2. 2. die Anforderungen an die Ausbildung gemäß § 2 erfüllt,
  3. 3. Prüfungen gemäß § 3 durchführt und
  4. 4. Zeugnisse gemäß § 4 ausstellt.

(5) Die Anerkennung nach Abs. 3 oder 4 kann unter Vorschreibung von Auflagen hinsichtlich der Organisation, des Lehrpersonals, der Ausstattung, insbesondere betreffend technische Einrichtungen und Geräte, der Lehrmittel und der Prüfungen sowie unter Bedingungen und Befristungen erteilt werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.

(6) Die Anerkennung nach Abs. 3 oder 4 ist zu widerrufen, wenn

  1. 1. die in Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder
  2. 2. die nach Abs. 5 vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten werden oder
  3. 3. gegen eine Verpflichtung nach § 5 verstoßen wird oder
  4. 4. sonstige Leben, Gesundheit, Eigentum von Menschen oder die öffentliche Sicherheit gefährdende Umstände im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ausbildungseinrichtung als Pyrotechnik-Lehrgangsträger eintreten.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114813

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