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§ 11 PyroTG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2010

5. Abschnitt

Sicherheitsabstände Sicherheitsabstände bei Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sowie beim Böllerschießen

§ 11

(1) Bei der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze sind die auf der Kennzeichnung angegebenen Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Fehlt eine derartige Information, sind Verwendungen nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung nach § 32 Abs. 3 PyroTG 2010 oder nach Maßgabe des § 47 PyroTG 2010 zulässig; diesfalls sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder von Tieren vermieden werden.

(2) Bei der Verwendung von Böllerkanonen mit Böllerpatronen sind die in der Betriebsanleitung angegebenen Mindestsicherheitsabstände zu Personen, Tieren und explosions- oder brandgefährdeten Objekten einzuhalten. Ist in der Betriebsanleitung kein Mindestsicherheitsabstand angegeben, sind Mindestsicherheitsabstände zu wählen, bei denen gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen, der öffentlichen Sicherheit oder von Tieren vermieden werden. Für das Böllerschießen mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F2 bis F4 gilt Abs. 1.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114823

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