Gesetzliche und verwaltungsinterne Bindungswirkungen
§ 27
(1) Der gesetzlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Bundesvoranschlag festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen, die beim Vollzug des Bundesfinanzgesetzes nicht überschritten werden dürfen:
- 1. die Obergrenzen für fixe und variable Auszahlungen jeweils auf Ebene des Gesamthaushaltes, der Rubriken und Untergliederungen und
- 2. die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen sowie für fixe und variable Auszahlungen der Globalbudgets.
(2) Einer verwaltungsinternen Bindungswirkung unterliegen
- 1. die Obergrenzen für fixe und variable Aufwendungen und für fixe und variable Auszahlungen von Detailbudgets erster und zweiter Ebene,
- 2. die Voranschlagswerte auf Ebene der Mittelverwendungsgruppen der
- a) Globalbudgets und
- b) Detailbudgets.
Über die verwaltungsinterne Bindungswirkung gemäß Z 2 lit. b entscheidet die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle und im Übrigen das haushaltsleitende Organ.
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