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§ 21 EU-PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

DNA-Analysedatei

§ 21.

(1) Jener Teil der von den Sicherheitsbehörden gemäß § 75 SPG verarbeiteten Daten, die die DNA-Profile bestimmter Menschen (Personenprofile) und die DNA-Profile Unbekannter (offene Spuren) enthalten, stellt die DNA-Analysedatei dar.

(2) DNA-Profile gemäß Abs. 1 dürfen nur in Form eines Buchstaben- oder Zahlencodes, der eine Reihe von Identifikationsmerkmalen des nicht codierten Teiles einer analysierten menschlichen Molekularstruktur an den verschiedenen DNA-Loci abbildet, gespeichert werden, wobei im nicht codierten Teil der DNA keine genetischen Informationen über funktionale Eigenschaften eines Organismus enthalten sein dürfen. DNA-Profile dürfen keine Daten enthalten, auf Grund derer eine Person unmittelbar identifiziert werden kann.

(3) Die DNA-Profile sind mit Kennungen zu versehen, die als Fundstellendatensätze

  1. 1. den Datensatz als den eines bekannten Menschen oder einer offenen Spur erkennen lassen,
  2. 2. eine Zuordnung zu den Identitätsdaten eines bestimmten Menschen ermöglichen und
  3. 3. ihn als ein von inländischen Behörden ermitteltes Datum ausweist.

Schlagworte

Buchstabencode

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113872

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