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§ 20 EU-PolKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

3. Teil

Grenzüberschreitende Zusammenarbeit Nationale Kontaktstelle

§ 20.

(1) Im Sinne dieses Teiles bezeichnet „Nationale Kontaktstelle“ jene von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Stellen, die zum automatisierten Vergleich von DNA-Profilen, zum automatisierten Abruf von daktyloskopischen Daten und zum automatisierten Abruf von Daten aus nationalen Fahrzeugregistern berechtigt sind.

(2) Nationale Kontaktstelle für Österreich ist der Bundesminister für Inneres.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113871

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