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§ 32a PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge

§ 32a

(1) Erwerb, Besitz und Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte bedürfen der behördlichen Bewilligung.

(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn der Antragsteller verlässlich ist und er glaubhaft macht, dass er Bedarf am Besitz dieser pyrotechnischen Gegenstände hat.

(3) Einer Bewilligung gemäß Abs. 1 bedürfen nicht

  1. 1. die in § 3 Abs. 2 Z 5 genannten Personen und
  2. 2. der Einbau der in Abs. 1 genannten pyrotechnischen Gegenstände in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil.

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