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Artikel 7 Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2010

Artikel 7

Artikel 7 Bedingungen für im Ausland lebendes Personal

  1. 7.1. Die folgenden Bedingungen sollen in der Republik Kosovo für alle natürlichen Personen gelten, die nicht ständig im Kosovo wohnen und die aufgrund ihres Wohnsitzstatus nicht der Besteuerung unterliegen, und die:
  2. (a) Aufgaben innerhalb der Programme/Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, die von Österreich finanziert werden, in der Republik Kosovo ausführen, vorausgesetzt, dass sie oder ihre Arbeitgeber einen Vertrag mit Österreich haben;
  3. (b) EhegattInnen, Lebensgefährten oder abhängige Familienmitglieder des in (a) beschriebenen Personals sind.
  4. 7.2. Die Gesetze der Republik Kosovo betreffen jene Personen, die in (a) und (b) des obigen Paragraphen beschrieben sind, soferne dies nicht anderwärtig in diesem Vertrag oder anderen Verträgen zwischen den beiden Parteien geregelt ist.
  5. 7.2.1 Die Kosovo Partei wird diesen Personen, wie sie in (a) und (b) des ersten Paragraphen dieses Artikels bezeichneten wurden, das Folgende garantieren:
  6. (a) Prompte Freigabe und kostenlose Ausstellung von mehrfachen Einreise-, Rückreise- und AusreiseVisa für den gesamten Zeitraum ihrer Aufgabe für das betroffene Personal.
  7. (b) Freie Bewegung innerhalb des Landes und das Recht, in das Land einzureisen bzw. aus dem Land auszureisen, in dem Umfang, der für die Durchführung des Programms/Projektes notwendig ist.
  8. (c) Prompte Ausstellung aller notwendigen Genehmigungen oder Lizenzen, wie z.B. Aufenthaltsgenehmigungen und, soferne zutreffend, Arbeitsgenehmigungen, Forschungsgenehmigungen und professionelle Genehmigungen sowie die Ausnahme von der Meldung von Fremden während der Zeiträume, in denen sie von diesem Vertrag betroffen sind.
  9. (d) Äquivalenten Heimreisemöglichkeiten im Falle von nationalen oder internationalen Krisen, wie sie für ähnliche Fachleute der Entwicklungszusammenarbeit anderer Länder oder internationaler Organisationen bestehen.
  10. 7.2.2 Die Kosovo Partei wird dem Personal das Folgende garantieren:
  11. (a) Die Ausnahme von persönlicher Einkommenssteuer und anderen direkten Steuern hinsichtlich Einkünfte, die ihnen von Österreich bezahlt werden, oder von einem Arbeitgeber, der sich verpflichtet hat, Dienstleistungen zu erbringen oder Waren zu liefern, die in einem vertraglichen Zusammenhang mit der österreichischen Partei oder der Kosovo Partei stehen, entweder direkt oder als Subunternehmer.
  12. (b) Ein Recht auf Einfuhr und Wiederausfuhr von professionellen Geräten und Waren, die für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt werden, frei von Zollabgaben und anderen Abgaben.
  13. 7.2.3 Das nicht-ansässige Personal, das mehr als sechs Monate arbeitet, soll auch das Folgende garantiert bekommen:
  14. (a) Das Recht, Bankkonten in der Republik Kosovo für ihre eigenen persönlichen Zwecke entsprechend den Gesetzen der Republik Kosovo zu eröffnen und benützen zu können. Die Kosovo Partei wird keine Gebühren für diese Konten einheben oder die effiziente Führung der Konten behindern. Die Salden auf diesen Konten können frei in jede Fremdwährung gewechselt werden.
  15. (b) Ausnahme von Einfuhr- und Ausfuhrsteuern, Zollabgaben, und anderen Steuern, Gebühren, Abgaben oder anderen ähnlichen Abgaben, einschließlich MWSt. auf alle persönlichen und häuslichen Effekten, einschließlich, aber ohne Einschränkung auf, Haushaltsgeräte, persönliche Effekten und Fahrzeuge. Artikel, die auf diese Weise importiert werden, dürfen an andere Personen verkauft werden, die ebenfalls zu dieser Ausnahme berechtigt sind. Falls Artikel, die auf diese Weise importiert wurden, auf andere Art veräußert werden, dann sind die entsprechenden Zollabgaben und/oder andere Abgaben dafür zu bezahlen.
  16. 7.3 Sicherheit
  17. 7.3.1 Kosovo wird die diplomatische Vertretung der Republik Österreich, die in der Republik Kosovo akkreditiert ist, von jeder außergewöhnlichen Lage oder einem Notstand im Land verständigen. Im Falle derartiger Entwicklungen, die von einer der Parteien als höhere Gewalt oder Gefährdung der Durchführung der Zusammenarbeitsprojekte oder programme angesehen werden, kann eine Partei unverzügliche Konsultationen verlangen. In solchen Konsultationen wird die Kosovo Partei Information über Sicherheitsvorschriften oder sonstige Einschränkungen, die von ausländischem Personal zu beachten sind, erteilen.
  18. 7.3.2. Im Fall eines Notstandes wird die Kosovo Partei alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, die für die Sicherheit des ausländischen Personals der österreichischen Partei, der ausländischen Fachleute und des Personals der Körperschaften, auf die in diesem Absatz Bezug genommen wird und die von Österreich finanziert werden, sowie deren Ehegatten oder Familienangehörigen notwendig sind.
  19. 7.3.3. Aus Gründen der Sicherheit kann Österreich dem Personal bestimmte Anweisungen geben. Diese Anweisungen können den Auftrag beinhalten, die Republik Kosovo zu verlassen. Falls Mitarbeiter den Anweisungen folgen oder in anderer Weise Vorsichtsmaßnahmen treffen, die den Umständen nach gerechtfertigt sind, gilt dies nicht als Verletzung ihrer vertraglichen Pflicht.
  20. 7.4. Anhaltung oder Haft
  21. 7.4.1. Im Fall der Anhaltung oder Haft einer Person, die diesem Vertrag unterliegt, aus welchem Grund immer, oder im Fall eines gegen eine solche Person eingeleiteten Strafverfahrens ist die diplomatische Vertretung der Republik Österreich, die in der Republik Kosovo akkreditiert ist, ohne Verzug zu verständigen und hat sie das Recht die angehaltene oder verhaftete Person zu besuchen. Die angehaltene oder verhaftete Person hat das Recht, ihre Botschaft oder Konsulat zu kontaktieren und Zugang zu einem von ihrer Botschaft oder der Person selbst bestellten Rechtsanwalt zu haben.
  22. 7.4.2. Die Kosovo Partei hat Personen, die diesem Vertrag unterliegen, keine schlechteren Lebensbedingungen in der Anhaltung oder der Haft zu bieten als jene, die sie ihren Staatsbürgern oder Staatsbürgern anderer Länder, welche auch immer die besseren sind, bietet.
  23. 7.5. Die Kosovo Partei kann die Abberufung oder den Ersatz von jedem Mitglied des Personals verlangen, das von Österreich zur Verfügung gestellt wurde, dessen Arbeit oder Benehmen als unzureichend betrachtet wird. Österreich kann jedes Mitglied des Personals abberufen.

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