Artikel 6
Artikel 6 Bedingungen für ausländische Institutionen, Nicht‑Regierungs‑Organisationen
und Firmen
Wenn im Ausland ansässige Institutionen, Nicht-Regierungs-Organisationen, Firmen oder andere Rechtspersönlichkeiten aus anderen Ländern als der Republik Kosovo von Österreich beauftragt werden, Aufgaben im Kosovo innerhalb des Rahmens der Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Republik Österreich und der Republik Kosovo durchzuführen, dann soll das Folgende in der Republik Kosovo gelten:
- (a) Derartige Rechtspersönlichkeiten sollen nicht für die Nicht-Einhaltung ihrer Zusagen verantwortlich sein, falls dies auf Sicherheitsanweisungen oder Empfehlungen durch die österreichische Partei beruht.
- (b) Sie werden das Recht haben, professionelle Geräte und Güter, die sie benötigen, um ihre Zusagen ausführen zu können, ein- und wieder auszuführen, frei von Zoll und ähnlichen Abgaben, diese Geräte an den Projektbegünstigten des Projektes zu übergeben oder solche Geräte innerhalb der Republik Kosovo nach Zahlung von Zoll oder ähnlichen Abgaben zu verkaufen, wenn sie diese nach erbrachter Leistung nicht mehr benötigen.
- (c) Sie werden von Steuern und ähnlichen Abgaben hinsichtlich Firmengewinn, Umsatz oder ähnlichen Grundlagen, und von Gebühren und Entlohnungen, die sie von Österreich für ihre Dienstleistungen innerhalb des Programmes/Projektes der Entwicklungszusammenarbeit erhalten haben, befreit sein.
- (d) Sie werden das Recht auf die Eröffnung von Bankkonten in der Republik Kosovo haben und diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend den Gesetzen der Republik Kosovo verwenden dürfen. Die Kosovo Partei wird keine anderen Gebühren als die bei Geschäftsbanken üblichen auf diese Konten einheben und die effiziente Bearbeitung der Konten nicht beeinträchtigen. Die Salden auf diesen Konten können frei in jede Fremdwährung gewechselt werden.
- (e) Sie werden von allen Verpflichtungen, sich in der Republik Kosovo zum Zweck der professionellen Genehmigung registrieren zu lassen, befreit werden. Sie werden von allen Einkommens- und Mehrwertsteuern im Kosovo befreit werden, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Einbehaltung von Steuern und Pensionsbeiträgen auf Löhne, die an lokale Beschäftigte ausbezahlt werden. Sie müssen sich bei der Steuerbehörde registrieren und eine Zertifizierung der österreichischen Regierung vorlegen zum Nachweis, dass sie im Kosovo unter einem Vertrag zwischen der österreichischen Partei und der Kosovo Partei im Rahmen dieses Vertrages arbeiten.
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