Sanktionen
§ 19.
(1) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäßAnhang 6 Art. 6 umzusetzen:
- 1. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
- 2. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
- 3. Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
- 4. befristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
- 5. Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
- 6. Ausschluss von TGD-Förderprogrammen;
- 7. kostenpflichtige Nachkontrolle;
- 8. Geldstrafen;
- 9. Ausschluss von der Teilnahme im TGD.
(2) Alle Sanktionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2017
Gesetzesnummer
20006592
Dokumentnummer
NOR40112929
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)