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§ 19 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Sanktionen

§ 19.

(1) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst mindestens folgende Maßnahmen vorzusehen und gemäßAnhang 6 Art. 6 umzusetzen:

  1. 1. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung;
  2. 2. schriftliche Aufforderung zur Mängelbehebung mit Verwarnung;
  3. 3. Ausschluss von der TGD-Arzneimittelanwendung;
  4. 4. befristeter Ausschluss von der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen;
  5. 5. Ausschluss von Tiergesundheitsprogrammen;
  6. 6. Ausschluss von TGD-Förderprogrammen;
  7. 7. kostenpflichtige Nachkontrolle;
  8. 8. Geldstrafen;
  9. 9. Ausschluss von der Teilnahme im TGD.

(2) Alle Sanktionen gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 und 9 sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112929

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