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§ 8 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Teilnehmer TGD-Tierärzte

§ 8.

(1) Alle TGD-Tierärzte haben folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. 1. Die tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen, insbesondere ist die Akut- und Notversorgung des betreuten Tierbestandes zu gewährleisten.
  2. 2. Sie haben die erforderlichen Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung der Minimierung des Arzneimitteleinsatzes sowie auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen sicherzustellen.
  3. 3. Sie haben bei Betriebsbesuchen die vom Tierhalter zur Verfügung zu stellende saubere Schutzkleidung zu verwenden.
  4. 4. Sie sind verpflichtet sich entsprechend der Vorgaben des § 10 weiterzubilden.
  5. 5. Sie haben bei Tätigkeiten im Auftrag oder in Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes die diesen treffenden Verpflichtungen dieser Verordnung einzuhalten.

(2) Die Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Betreuungstierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf es der wechselweisen schriftlichen Mitteilung an die betreffenden Tiergesundheitsdienste über die Anzahl der bestehenden Betreuungsverträge. Die betreffenden TGD-Tierärzte müssen Teilnehmer im jeweiligen TGD sein.

(3) TGD-Betreuungstierärzte können TGD-Tierärzte für die Erfüllung ihrer Aufgaben heranziehen, die dann in ihrem Auftrag arbeiten. In diesem Fall ist der TGD-Betreuungstierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. TGD-Tierärzte, die im Auftrag eines TGD-Betreuungstierarztes tätig werden, sind von diesem der TGD-Geschäftsstelle schriftlich bekanntzugeben. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.

(4) Die Vertretung eines TGD-Betreuungstierarztes darf nur durch andere TGD-Tierärzte mit Zugang zur Hausapotheke erfolgen. Für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist der Vertreter selbst verantwortlich. Die Vertreter müssen vom TGD-Betreuungstierarzt dem TGD-Tierhalter und der Geschäftsstelle schriftlich genannt werden. Eine Eintragung in ein geeignetes elektronisches System ersetzt diese Benachrichtigung.

(5) TGD-Betreuungstierärzte haben folgende Vorgaben zu erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einzuhalten:

  1. 1. Sie sind verpflichtet, Betriebserhebungen gemäß Anhang 3 durchzuführen und zu dokumentieren; für die Terminfestlegung ist der TGD-Betreuungstierarzt verantwortlich, der den TGD-Tierhalter davon nachweislich rechtzeitig in Kenntnis zu setzen hat.
  2. 2. Sie sind verpflichtet, den TGD-Tierhalter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Beseitigung von bei der Betriebserhebung festgestellten Mängeln aufzufordern.
  3. 3. Sie dürfen die TGD-Arzneimittelanwender des zugehörigen TGD-Betriebes in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei jenen landwirtschaftlichen Nutztieren, die vom Betreuungsvertrag erfasst sind, einbinden, wobei dies nach genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß dem 4. Abschnitt dieser Verordnung zu erfolgen hat.
  4. 4. Sie dürfen auch Arzneimittel, deren Abgabe auf Grund der Verordnung gemäß § 7 Abs. 1 TAKG im Rahmen des TGD erlaubt ist, an TGD-Arzneimittelanwender abgeben.
  5. 5. Sie sind verpflichtet, die Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD einzuhalten.
  6. 6. Sie haben
  1. a) die ihnen gemäß § 9 Abs. 3 Z 9 zurückgegebenen, nicht benötigten oder abgelaufenen Tierarzneimittel sowie Tierarzneimittelreste (das sind angebrochene Arzneimittel, deren Wirksamkeit nach Herstellerangaben nicht mehr gewährleistet ist) spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung zu übernehmen oder deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen, und
  2. b) bei zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln – mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 13 Abs. 1 – spätestens bei der nächsten Visite nach Abschluss der jeweiligen Behandlung die gemäß § 9 Abs. 3 Z 9 vorgelegten Leergebinde solcher Tierarzneimittel zu kontrollieren.
  1. 7. Die von ihnen ausgestellten Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbelege haben inhaltlich den Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundgemacht werden, zu entsprechen.
  2. 8. Sie haben die Dokumentation gemäß Z 1 sowie andere auf Grund dieser Verordnung zu führenden Aufzeichnungen und Verträge mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen geordnet und leicht überprüfbar zur Einsicht vorzulegen.
  3. 9. Sie haben Verstöße gegen die gemäß § 7 Abs. 1 und 2 TAKG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen, unverzüglich der Geschäftsstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
  4. 10. Sie haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 9 fallen und zu einer schweren Beeinträchtigung der Tiergesundheit führen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen und gemeinsam mit dem TGD-Tierhalter für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen.

Schlagworte

Akutversorgung, Arzneimittelabgabebeleg, Arzneimittelrückgabebeleg

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40112918

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