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§ 48 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Übergangsbestimmungen

§ 48

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilten Bewilligungen gelten als Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz.

(2) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die über eine Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis oder Erwerbsberechtigung nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, verfügen, haben der Behörde einen entsprechenden Verantwortlichen für die Herstellung, Verantwortlichen für den Handel oder Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel bis spätestens 30. Juni 2010 anzuzeigen.

(3) Aufzeichnungen über Eingänge, Ausgänge und den Lagerstand von Schieß-, Spreng- und Zündmitteln, die entsprechend dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, geführt wurden, gelten bis 30. Juni 2010 als Aufzeichnungen nach diesem Bundesgesetz. Diese Aufzeichnungen sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu schließen; § 33 Abs. 4 gilt. Der Lagerbestand ist auf die Verzeichnisse nach diesem Bundesgesetz zu übertragen.

(4) Am 31. Dezember 2009 anhängige Verfahren, die vom Regelungsinhalt dieses Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2009, umfasst sind, sind nach dem Schieß- und Sprengmittelgesetz, BGBl. Nr. 196/1935, zu Ende zu führen.

(5) Bewilligungen für Lager, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurden, dürfen nur geändert werden, wenn die Änderungen den in der Verordnung (§ 35 Abs. 2) des Bundesministers für Inneres festgelegten Sicherheitsstandards entsprechen.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung des Bundesministers für Inneres gemäß des § 35 Abs. 2 und 3 sind die Regelungen der Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2006, für die Bewilligungen neuer Lager und Änderungen bestehender Lager anzuwenden.

(7) Sprengmittel, die nach der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001, geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 303/2011, vor dem 1. April 2016 in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiterhin auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden. Für sie gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(8) Personen, die mit Ablauf des 31. Dezember 2016 Schießmittel rechtmäßig besessen haben, dürfen bis zum Ablauf des 30. Juni 2017

  1. 1. diese Schießmittel verbrauchen,
  2. 2. diese Schießmittel anderen Personen überlassen, soweit diese Person die betreffende Menge an Schießmitteln rechtmäßig besitzen darf oder
  3. 3. für diese Schießmittel einen Schießmittelschein gemäß § 24 beantragen; diesfalls dürfen diese Schießmittel bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag besessen werden.

    Ab dem 1. Juli 2017 ist der Erwerb und Besitz von Schießmitteln – unbeschadet der Bestimmungen § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5 und § 48 Abs. 8 Z 3 – ohne behördliche Bewilligung verboten.

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