Pflichten des Importeurs
§ 12d.
(1) Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,
- 1. die den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 und Z 1a entsprechen,
- 2. für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und
- 3. die die Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen.
(2) Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
(3) Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.
Schlagworte
Schießmittel
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2021
Gesetzesnummer
20006570
Dokumentnummer
NOR40239121
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