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§ 12a SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

1. Hauptstück

Pflichten der Wirtschaftsakteure Allgemeine Grundsätze

§ 12a.

(1) Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
  2. 1a. sie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,
  3. 2. ihre Konformität im Sinne der Z 1 von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
  4. 3. sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind,
  5. 4. sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, und
  6. 5. ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.

(2) Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Schießmittel

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

20006570

Dokumentnummer

NOR40239120

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