Einzelvorschriften zum Rechnungsabschluss
§ 6.
(1) Für sämtliche Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens sowie für die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten besteht die grundsätzliche Aktivierungspflicht, sofern sie Aktivierungsfähigkeit aufweisen. Grundsätzliche Passivierungspflicht besteht für sämtliche Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
(2) Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit zeitlich begrenzter Nutzung sind zu ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen. Kann eine Krankenanstalt, für die erstmals gemäß dieser Verordnung eine Bewertung des Anlagevermögens durchgeführt wird, zum Stichtag der Eröffnungsbilanz die effektiven Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ohne unvertretbaren Aufwand feststellen, so können entsprechende Erfahrungs- oder Schätzwerte als Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden. Bereits abgeschriebene Anlagevermögensgegenstände sind mit einem Erinnerungsposten anzusetzen.
(3) Unter der Bezeichnung „Eigenmittel i.w.S. + Mezzaninkapital“ ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Summe aller Aktiva (Vermögen) einerseits und der Summe aller Schulden (Fremdkapital) andererseits als positive oder negative Größe zu berechnen.
Schlagworte
Anlagevermögen, Anschaffungskosten, Erfahrungswert
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20006565
Dokumentnummer
NOR40112128
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