Geschäftsjahr
§ 5.
Der Rechnungsabschluss ist in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr aufzustellen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20006565
Dokumentnummer
NOR40112127
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