Bewahren
§ 4
Die Sammlungsbestände gemäß § 16 und § 17 werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)