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§ 17 Museumsordnung für das Technische Museum Wien mit Österreichischer Mediathek

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Gliederung der Sammlung der Österreichischen Mediathek

§ 17

(1) Die Sammlung der Österreichischen Mediathek gliedert sich wie folgt:

  1. 1. in Österreich erschienene und/oder hergestellte audiovisuelle Medien;
  2. 2. im Ausland erschienene und/oder hergestellte AV-Medien mit Österreich-Bezug sowie AV-Medien von allgemeinem Interesse in Auswahl;
  3. 3. nicht publizierte AV-Medien primär mit Österreich-Bezug;
  4. 4. multidisziplinär verwendbares audiovisuelles Quellenmaterial (aktive Dokumentation);
  5. 5. in Österreich empfangenes Fernsehen, Radio, Internet audiovisuellen Inhalts sowie sonstige Informations- und Kommunikationsdienste mit Österreichbezug.

(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.

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