Gliederung der Sammlung des TMW
§ 16
(1) Die Sammlung des TMW gliedert sich wie folgt:
- 1. Technisch-naturwissenschaftliche Grundlagen;
- 2. Information und Kommunikation;
- 3. Energie und Bergbau;
- 4. Produktionstechnik;
- 5. Verkehr;
- 6. Alltag und Umwelt.
(2) Die Sammlung steht unbeschadet der Bestimmungen des § 4 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 im Eigentum des Bundes. Die Objekte der Sammlung stehen gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, unter Denkmalschutz. Erwerbungen bedürfen in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.
(3) Eine Änderung der Gliederung der Sammlung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)