Erweiterung der Sammlung
§ 16
(1) Die Erweiterung der Sammlung erfolgt vorrangig im Rahmen der Kernkompetenz gemäß § 13 Abs. 2.
(2) Die Sammlungstätigkeit hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlung gemäß § 14 Abs. 1 zum Ziel.
(3) Erwerbungen im Bereich der Architektur erfolgen in Abstimmung mit dem MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst (MAK). Erwerbungen im Bereich der Fotografie erfolgen bei österreichischen Werken in Abstimmung mit der Österreichischen Galerie Belvedere (Belvedere), bei internationalen Werken mit dem Museum moderner Kunst Stiftung Ludwig Wien (MUMOK). Diese werden der Direktor/innenkonferenz zur Kenntnis gebracht.
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