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§ 13 Museumsordnung für die Albertina

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

2. Teil

Besonderer Teil Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung

§ 13

(1) Die Albertina ist das Bundesmuseum für österreichische und internationale Kunst der Zeichnung, Druckgrafik und Fotografie.

(2) Kernkompetenz der Albertina sind Zeichnungen, Druckgrafiken, Fotografien und andere Werke auf Papier.

(3) Ergänzende Kompetenzen der Albertina sind Arbeiten und Modelle der Architektur sowie Plakate und Miniaturen.

(4) Die Schausammlung in der Albertina umfasst insbesondere Werke der internationalen Malerei der Klassischen Moderne aus Dauerleihgaben gemäß § 15.

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