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§ 18 Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

3. Teil

Schlussbestimmungen Verweisungen

§ 18

Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder auf andere Verordnungen eines Mitglieds der Bundesregierung verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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