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§ 15 Museumsordnung für das MAK – Österreichisches Museum für angewandte Kunst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Dauerleihgaben

§ 15

(1) Objekte der Artothek des Bundes sowie Sammlungen und Einzelobjekte, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, ergänzen die Sammlung gemäß § 14 Abs. 1.

(2) Die Annahme von Dauerleihgaben bedarf in Hinblick auf mögliche finanzielle Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation der wissenschaftlichen Anstalt der Zustimmung durch das Kuratorium und der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, entsprechend den in der Geschäftsordnung des Kuratoriums gemäß § 10 Abs. 4 enthaltenen Bestimmungen.

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