vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 53 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Entschädigung für entnommene Proben

§ 53

Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Proben hat die Bundeskellereiinspektion nach Verständigung durch den Betroffenen eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Gestehungspreis richtet, den Verkaufspreis am Ort und zur Zeit der Probeentnahme jedoch nicht überschreiten darf. Die Entschädigung entfällt, wenn das beprobte Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verordnungen oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Erzeugnisse gemäß § 1 entsprochen hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)