Überwachungszeitplan
§ 6.
(1) Die Überwachung jedes Badegewässers ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan gemäß § 9a Abs. 3 des Bäderhygienegesetzes angegebenen Datum durchzuführen.
(2) In Ausnahmesituationen gemäß § 2a Abs. 11 des Bäderhygienegesetzes kann der Überwachungszeitplan durch die Bezirksverwaltungsbehörde ausgesetzt werden. Nach Ende einer Ausnahmesituation ist die Überwachung so bald wie möglich fortzusetzen und sind die auf Grund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen. Der Landeshauptmann ist über das Aus- bzw. Fortsetzen der Überwachung von der Bezirksverwaltungsbehörde zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20006509
Dokumentnummer
NOR40111321
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)