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§ 9a BHygG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2012

§ 9a.

(1) Dem Landeshauptmann obliegt die Koordinierung und Kontrolle aller Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Badegewässer. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe auf Landesebene hat er für die Koordinierung der Zusammenarbeit und Vernetzung der einschlägigen Fachgebiete Wasserrecht und Gesundheitswesen zu sorgen.

(2) Der Landeshauptmann hat die Badegewässer und Badestellen durch Verordnung zu bestimmen und jede beabsichtigte Änderung unter Angabe der Gründe dafür und der für die Sicherstellung einer ausreichenden Badegewässerqualität erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen einschließlich einer Kostenschätzung nach Abstimmung mit der Maßnahmenplanung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959, dem Bundesminister für Gesundheit zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit bis spätestens 15. April eines jeden Kalenderjahres alle als Badegewässer ausgewiesenen Abschnitte eines Oberflächengewässers (Badegewässerliste), ungeachtet, ob diese bereits in einer Verordnung nach Abs. 2 enthalten sind, die Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr sowie einen für die Badesaison für jede Badestelle erstellten Überwachungszeitplan (§ 2a Abs. 9 Z 2) zu übermitteln.

(4) Der Landeshauptmann hat für jedes bestehende Badegewässer bis spätestens 31. Dezember 2010 ein Badegewässerprofil zu erstellen sowie dieses regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren. Für neue Badegewässer ist das Badegewässerprofil bis zur Aufnahme des Badegewässers in die Verordnung des Landeshauptmanns zu erstellen.

(5) Ist ein Badegewässer nach dem Badegewässerprofil für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig, hat der Landeshauptmann angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen.

(6) Der Landeshauptmann hat spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass während der Badesaison für die Öffentlichkeit bestimmte Informationen entsprechend einer Verordnung nach § 15a an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe jedes Badegewässers bereit gestellt werden. Zu diesem Zweck sind die vom Landeshauptmann herangezogenen Organe der ihm unterstellten Landesbehörden und/oder die von diesen herangezogenen Sachverständigen berechtigt, die den Badegewässern anliegenden und von jedermann unter gleichen Bedingungen zum Baden benutzbaren Grundstücke zu betreten und die zur Information der Öffentlichkeit erforderlichen Maßnahmen, wie das Aufstellen und Warten von Informationstafeln einschließlich des Aushangs und der Aktualisierung von Informationen vorzunehmen. Dabei ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten vorzugehen. Die über diese Grundstücke Verfügungsberechtigten haben das Aufstellen der Informationstafeln, deren Wartung sowie den Aushang und die Aktualisierung von Informationen zu dulden und dürfen diese weder entfernen noch verändern oder in anderer Weise die Information der Öffentlichkeit behindern. Weiters hat der Landeshauptmann spätestens mit Beginn der Badesaison 2012 sicherzustellen, dass für die Öffentlichkeit bestimmte weitergehende Informationen entsprechend einer Verordnung gemäß § 15a unverzüglich mittels geeigneter Medien und Technologien einschließlich des Internet veröffentlicht werden.

(7) Der Landeshauptmann kann, wenn es Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, Bewirtschaftungsmaßnahmen gemäß § 2a Abs. 9 Z 7 und 9 mit Verordnung den örtlich zuständigen Gemeinden übertragen. Die vorgenommene Übertragung ist zurückzunehmen, wenn eine Gemeinde diese Aufgaben nicht erfüllt.

(8) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Gesundheit‑ innerhalb von sechs Wochen nach Ende der Badesaison ‑ einen zusammenfassenden Bericht über die abgelaufene Badesaison zu übermitteln. Der zusammenfassende Bericht hat zu jedem Badegewässer zumindest

  1. 1. die Daten laut Überwachungszeitplan und die Daten der tatsächlich durchgeführten Überwachungen,
  2. 2. die Überwachungsergebnisse,
  3. 3. die vorgekommenen Beanstandungen,
  4. 4. die gemäß § 2a Abs. 9 Z 6 bis 9 getroffenen Bewirtschaftungsmaßnahmen,
  5. 5. aufgetretene kurzzeitige Verschmutzungen (§ 2a Abs. 10) einschließlich der seitens der Bezirksverwaltungsbehörde und seitens des Landeshauptmanns gesetzten Bewirtschaftungsmaßnahmen,
  6. 6. aufgetretene Ausnahmesituationen (§ 2a Abs. 11) mit jeder allfälligen Aussetzung des Überwachungszeitplans und der Gründe dafür sowie
  7. 7. die bei den zu untersuchenden Parametern angewandten Analysenmethoden
  1. zu enthalten.

(9) Der Landeshauptmann hat durch geeignete Bewirtschaftungsmaßnahmen sicherzustellen, dass spätestens zum Ende der Badesaison 2015 alle Badegewässer zumindest eine gemäß einer Verordnung nach § 15a „ausreichende“ Badegewässerqualität aufweisen. Zu diesem Zweck hat der Landeshauptmann die Bewirtschaftungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit der Maßnahmenplanung und den Bewirtschaftungsmaßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 abzustimmen. Zur Erhöhung der Zahl der als „ausgezeichnet“ oder „gut“ eingestuften Badegewässer hat er geeignete realistische und verhältnismäßige Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen.

(10) Wurde ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren gemäß einer Verordnung nach § 15a als „mangelhaft“ eingestuft, so hat der Landeshauptmann die Ausweisung als Badegewässer aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.

(11) Vor Ende des Fünfjahreszeitraums gemäß Abs. 10 kann der Landeshauptmann vom Baden auf Dauer abraten, wenn Bewirtschaftungsmaßnahmen zum Erreichen der „ausreichenden“ Qualität nicht durchführbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind. Die Ausweisung als Badegewässer ist in diesen Fällen aufzuheben und mittels deutlich sichtbarer Schilder im Uferbereich über die Gründe für die Aufhebung der Ausweisung als Badegewässer zu informieren und auf Dauer vom Baden abzuraten. Die Verordnung gemäß Abs. 2 ist entsprechend anzupassen.

(12) Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Bundesgrenzen überschreitenden Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, so hat der Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit zu informieren, um erforderlichenfalls weitere Maßnahmen im Hinblick auf einen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und allenfalls gemeinsame Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen veranlassen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10010382

Dokumentnummer

NOR40138635

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