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§ 4 ZEIMV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Meldetechnische Bestimmungen

§ 4.

Zum Abschluss des Geschäftsjahres haben die Meldungen gemäß Anlage A1 und Anlage A2 sowohl gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 2 als auch auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten zu erfolgen. Die Meldungen auf Basis der vom Wirtschaftsprüfer geprüften Daten haben unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2018

Gesetzesnummer

20006508

Dokumentnummer

NOR40111279

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